Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der BÜFA Composite Systems GmbH & Co. KG

I. Allgemeines – Wirkungsbereich
1. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen, Lieferungen und Leistungen gegenüber Kaufleuten und Unternehmern im Sinne von § 14 BGB und öffentlichen Auftraggebern.
2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen werden - selbst bei Kenntnis - nicht Vertragsbestandteil, auch nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang ausdrücklich widersprechen.
II. Angebote, Vertragsschluss
1. Unsere Angebote sind freibleibend. Aufträge werden für uns erst bindend, wenn das in der Bestellung liegende Vertragsangebot nach Eingang bei uns angenommen wird.
2. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
3. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer, es sei denn, die Nichtlieferung ist von uns zu vertreten.
4. Mündliche Nebenabreden gelten nur dann, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Beschaffenheits- und Haltbarkeitsangaben sowie sonstige Angaben sind nur dann Garantien, wenn sie als solche schriftlich vereinbart oder bezeichnet werden.
III. Preise
Die von uns genannten Preise verstehen sich in Euro zzgl. Mehrwertsteuer. Die Preise gelten ab Lager oder Werk zuzüglich Verpackung, Fracht und sonstiger Versandkosten.
IV. Lieferung, Lieferfrist
1. Die von uns genannten Liefertermine sind unverbindlich, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist. Soweit abweichend hiervon ein fester Liefertermin vereinbart ist, hat der Käufer im Falle des Verzugs der Lieferung eine angemessene Nachfrist von in der Regel vier Wochen zu setzen.
2. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Klarstellung aller technischen und sonstigen Einzelheiten des Auftrages, der Beibringung etwa erforderlicher Unterlagen und der ggf. vereinbarten Anzahlung. Sie verlängert sich um den Zeitraum, in dem der Käufer mit seinen Vertragspflichten - innerhalb einer laufenden Geschäftsverbindung auch aus anderen Verträgen - in Verzug ist.
3. Teilleistungen und Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Abschlagszahlungen können wir in angemessenem Umfang in Rechnung stellen.
4. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung des Verkäufers bleibt vorbehalten.
5. Als Tag der Lieferung gilt der Tag, an dem die Ware das Werk oder ein Lager verlässt, und, wenn dieser Tag nicht feststellbar ist, der Tag, an dem sie dem Käufer zur Verfügung gestellt wird.
6. Eine Ausführungs- bzw. Lieferfrist verlängert sich - auch innerhalb eines Verzuges - angemessen bei Eintritt höherer Gewalt, Streiks und Aussperrungen und dadurch bedingte Verzögerungen der Lieferung. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Käufer baldmöglichst mit.
V. Versand, Gefahrübergang, Verpackung
1. Versandweg und -mittel sind unserer Wahl überlassen. Die Verpackung erfolgt nicht positionsweise, sondern ausschließlich nach transport- und produkttechnischen sowie umweltpolitischen Gesichtspunkten.
2. Unsere Lieferungen erfolgen ab Lager oder ab Werk. Mit der Übergabe der Ware an den Transportführer - gleichgültig, ob er vom Käufer, Hersteller oder von uns beauftragt ist - geht die Gefahr auf den Käufer über. Bei Auslieferung mit unseren Fahrzeugen geht die Gefahr auf den Käufer über, soweit die Ware an dem von ihm angegebenen Ort bereitgestellt wird.
3. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. Mit Einlagerung wird die Warenrechnung sofort fällig.
4. Soweit unsere Mitarbeiter bei Ablieferung der Ware behilflich sind, handeln sie auf das alleinige Risiko des Käufers und nicht als unsere Erfüllungsgehilfen. Die Hilfestellung beim Abladen (einschließlich Abladevorrichtung), Weitertransportieren etc. wird gemäß Aufwand zusätzlich berechnet.
5. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend bei der Belieferung durch dritte Beförderungsunternehmen, soweit aus deren Verhalten eine Haftung des Verkäufers hergeleitet werden könnte. Die Haftung des Dritten bleibt unberührt.
6. Sofern nicht gesonderte Pfandregelungen getroffen sind, werden Mehrwegverpackungen dem Käufer nur leihweise zur Verfügung gestellt. Diese sind in entleertem, einwandfreien Zustand zurückzugeben. Die Rückgabe der Verpackungseinheiten ist uns vom Käufer innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen und die Verpackung bereitzustellen. Unterbleibt dies, sind wir berechtigt, ab der dritten Woche für jede Woche 20% des Anschaffungspreises (maximal den vollen Anschaffungspreis) als Leihgebühr zu verlangen oder den Wert der Verpackung in Rechnung zu stellen, die sofort nach Erhalt zur Zahlung fällig wird. Angebrachte Kennzeichen dürfen nicht entfernt werden. Leihverpackungen dürfen nicht vertauscht und nicht mit anderem Gut befüllt werden. Für Wertminderungen, Vertauschen oder Verlust haftet der Käufer ohne Rücksicht auf Verschulden. Maßgebend ist der Eingangsbefund in unserem Betrieb. Eine Verwendung als Lagerbehälter oder Weitergabe an Dritte ist unzulässig, soweit nicht anderes vereinbart ist.
VI. Zahlung
1. Der Kaufpreis ist bei Lieferung fällig; Skontoabzug bedarf der Vereinbarung. Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten zuzüglich Zinsen verwandt und zwar in der Reihenfolge: Kosten, Zinsen, Hauptforderung.
2. Zahlungen gelten erst dann als bewirkt, wenn der Betrag auf einem Konto des Verkäufers endgültig verfügbar ist. Die Annahme von Wechseln ist keine Anerkennung der Zahlung.
3. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein oder treten Umstände ein, die Zweifel an der Kreditwürdigkeit oder Zahlungsfähigkeit des Käufers begründen, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen, ggf. den Betrieb des Käufers zu betreten und die Ware wegzunehmen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag.
4. Verzug des Kunden tritt spätestens nach Ablauf von 14 Tagen nach Lieferung und/oder Rechnungserhalt ein.
5. Die Zurückbehaltung und Aufrechnung seitens des Käufers ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich, bei der Zurückbehaltung gilt ferner, dass die Forderung aus demselben Vertragsverhältnis stammen muss.
VII. Eigentumsvorbehalt
1. Die Waren gehen erst dann in das Eigentum des Käufers über, wenn dieser seine gesamten Verbindlichkeiten aus den Geschäftsbeziehungen mit dem Verkäufer erfüllt hat.
2. Der Verkäufer ist berechtigt, ohne Nachfristsetzung und ohne Rücktritt vom Vertrag die Vorbehaltsware vom Käufer herauszuverlangen, falls dieser mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer in Verzug ist. In der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich schriftlich erklärt hat. Der Verkäufer ist ggf. zum Zwecke der Rücknahme der Ware berechtigt, den Betrieb des Käufers zu betreten.
3. Das Vorbehaltseigentum des Verkäufers erstreckt sich auf die durch die Verarbeitung entstehenden Erzeugnisse. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit Waren verarbeitet, die sich im Eigentum Dritter befinden, oder wird die Vorbehaltsware mit Waren, die sich im Eigentum Dritter befinden, vermischt oder verbunden, so erwirbt der Verkäufer Miteigentum an den hierdurch entstehenden Erzeugnissen. Der Wert des Miteigentums ergibt sich aus dem im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware des Verkäufers zu dem Rechnungswert dieser Vorbehaltsware bezüglich der im Eigentum Dritter befindlichen Waren. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung mit einer Hauptsache des Käufers, so tritt der Käufer schon jetzt seine Eigentumsrechte an dem neuen Gegenstand an den Verkäufer ab.
4. Solange der Käufer seine Verbindlichkeiten gegenüber dem Verkäufer ordnungsgemäß erfüllt, ist er berechtigt, im ordentlichen Geschäftsgang über die Vorbehaltsware zu verfügen; dies gilt jedoch nicht, wenn und soweit zwischen dem Käufer und seinen Abnehmern ein Abtretungsverbot hinsichtlich der Kaufpreisforderung vereinbart ist. Zu Verpfändungen, Sicherungsübereignungen oder sonstigen Belastungen ist der Käufer nicht befugt. Beim Weiterverkauf hat der Käufer den Eigentumsübergang von der vollen Bezahlung der Ware durch seine Abnehmer abhängig zu machen. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens, erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprozess erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters.
5. Der Käufer tritt hierdurch alle sich aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ergebenden Ansprüche mit sämtlichen Neben- und Sicherungsrechten einschließlich Wechsel und Schecks im voraus zur Sicherung aller für den Verkäufer gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung entstehenden Ansprüche an den Verkäufer ab, der die Abtretung annimmt.
Wird Vorbehaltsware zusammen mit anderen Sachen zu einem Gesamtpreis veräußert, so beschränkt sich die Abtretung auf den anteiligen Betrag der Rechnung des Verkäufers für die mitveräußerte Vorbehaltsware. Werden Waren veräußert, an denen der Verkäufer gemäß vorstehender Ziffer 3. einen Miteigentumsanteil hat, so beschränkt sich die Abtretung auf denjenigen Teil der Forderung, der dem Miteigentumsanteil des Verkäufers entspricht. Verwendet der Verkäufer die Vorbehaltsware zur entgeltlichen Veredelung von im Eigentum eines Dritten befindlichen Sachen, so tritt er hierdurch im Voraus zum vorgenannten Sicherungszweck seinen Vergütungsanspruch gegen den Dritten an dies annehmenden Verkäufer ab. Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen fristgemäß nachkommt, ist er berechtigt, die Forderungen aus einem Weiterverkauf oder einer Veredelung selbst einzuziehen. Zu Verpfändungen und jedweden Abtretungen ist er nicht befugt.
6. Erscheint dem Verkäufer die Verwirklichung seiner Ansprüche gefährdet, so hat der Käufer auf Verlangen die Abtretung seinen Abnehmern mitzuteilen und dem Verkäufer alle erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Auch der Verkäufer ist zur Offenlegung der Abtretung in diesem Fall berechtigt. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und abgetretene Ansprüche hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen.
7. Übersteigt der Wert der dem Verkäufer zustehenden Sicherungen die zu sichernden Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer um mehr als 10%, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten verpflichtet. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheit erfolgt durch den Verkäufer.
VIII. Mängelrügen
1. Hinsichtlich der kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflichten gilt § 377 HGB mit der Maßgabe, dass die Anzeige etwaiger Mängel schriftlich erfolgen muss und Art und Aufmaß der Mängel hierbei zu bezeichnen sind.
2. Beanstandete Ware darf nur mit ausdrücklichem Einverständnis des Verkäufers zurückgesandt werden.
3. Stellt der Käufer Mängel der Ware fest, darf er nicht darüber verfügen bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist.
IX. Rechte des Käufers bei Mängeln
1. Die Mängelansprüche des Käufers sind auf das Recht zur Nacherfüllung beschränkt. Der Käufer hat dem Verkäufer die Möglichkeit zur zweimaligen Nachlieferung/Nachbesserung zu gewähren. Schadensersatzansprüche nach Ziffer X. bleiben hiervon unberührt. Ansprüche des Käufers wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
2. Wählt der Käufer wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Ziffer X., 3. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleibt unberührt.
3. Im Falle des § 478 BGB sind Schadensersatzansprüche ausgeschlossen; der Verkäufer kann nach seiner Wahl Nacherfüllung oder Neulieferung leisten oder mindern. Rückgriffsansprüche im Rahmen des § 478 BGB verjähren in zwei Monaten nach Erfüllung der Verbraucheransprüche.
4. Handelt es sich bei der Gewährleistung um einen Rückgriff des Käufers, nachdem dieser nach den Bestimmungen des Verbrauchsgüterkaufes erfolgreich in Anspruch genommen worden ist, bleiben die Rückgriffsansprüche aufgrund der Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf im übrigen unter Beachtung der vorstehenden Einschränkungen unberührt.
5. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Käufers gegen den Verkäufer bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
X. Schadensersatz, Haftungsbegrenzung
1. Schadensersatzansprüche des Käufers - auch außervertraglicher Art - sind im Falle einfacher fahrlässiger Pflichtverletzung des Verkäufers, der Leitenden Angestellten und anderen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers ausgeschlossen, es sei denn, dass die Verletzung eine Pflicht betrifft, die für die Erreichung des Vertragszweckes von wesentlicher Bedeutung ist.
2. Für mittelbare sowie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Schäden haftet der Verkäufer nur, wenn ein grobes Verschulden des Verkäufers oder eines Leitenden Angestellten des Verkäufers vorliegt.
3. Die vorstehenden Beschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften, wie z.B. die Haftung bei der Übernahme einer Garantie oder das Produkthaftungsgesetz, bleiben unberührt.
4. Bei Rückgriffsansprüchen in der Lieferkette (§ 478 BGB) erstattet der Verkäufer Aufwendungen nur in Höhe der Selbstkosten des Käufers ohne dessen Marge und Gewinnwagnis.
XI. Verjährung
1. Mängelansprüche verjähren im Falle des § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Im Falle des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB verjähren sie in zwei Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Zwingende gesetzliche Verjährungs- und Haftungsvorschriften bleiben unberührt.
2. Die Verjährung etwaiger Ersatzansprüche im Zusammenhang mit der Anbahnung des Vertrages oder der Verletzung von Nebenpflichten, soweit derartige Ersatzansprüche nicht ausgeschlossen sind, beginnt mit der Übergabe des Kaufgegenstandes, vorausgesetzt, daß der Käufer den Mangel rechtzeitig gem. Ziffer VIII. angezeigt hat.
XII. Beschaffenheit der Ware, Technische Beratung, Verwendung und Verarbeitung
1. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die in den Produktbeschreibungen, Spezifikationen und Kennzeichnungen des Verkäufers beschriebene Beschaffenheit. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen keine Beschaffenheitsangaben zu der Kaufsache dar.
2. Die anwendungstechnische Beratung des Verkäufers in Wort, Schrift und durch Versuche erfolgt nach bestem Wissen, gilt jedoch nur als unverbindlicher Hinweis, auch in bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter, und befreit den Käufer nicht von der eigenen Prüfung der vom Verkäufer gelieferten Produkte auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke. Anwendung, Verwendung und Verarbeitung der Produkte erfolgen außerhalb der Kontrollmöglichkeiten des Verkäufers und liegen daher ausschließlich im Verantwortungsbereich des Käufers.
XIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen (beide vom 17. Juli 1973) sowie das UN-Kaufrecht werden ausgeschlossen.
2. Handelsübliche Klauseln sind nach den jeweils gültigen Incoterms auszulegen.
3. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche sich ergebenden Streitigkeiten ist 26125 Oldenburg. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer in seinem Gerichtsstand gerichtlich in Anspruch zu nehmen.
4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
5. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages und dieser Bestimmungen gelten nur, wenn sie schriftlich vereinbart sind. Dies gilt auch für die Aufhebung der Schriftformklausel.

Wir verweisen auf unsere Corporate-Compliance-Verhaltens-Richtlinien (www.buefa.de -> Downloads), deren Einhaltung wir gewährleisten. Auch sorgen wir im Rahmen unserer Möglichkeiten für die Einhaltung dieser Richtlinien bei unseren Lieferanten.


Stand: April 2013 ...
...
...

Informationen zur Online-Streitbeilegung

Die EU-Kommission stellt im Internet unter folgendem Link eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit: https://ec.europa.eu/consumers/odr/

Diese Plattform dient als Anlaufstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten aus Online-Kauf- oder Dienstleistungsverträgen, an denen ein Verbraucher beteiligt ist.

Weitere Informationen

...
...
...